Bleiben Sie mit unserem News-Blog auf dem Laufenden zu den aktuellen Themen rund um die Osteopathie.
Am Samstag, 08.04. endet die gesetzliche vorgeschriebene Maskenpflicht in den Gesundheitseinrichtungen
Alle Regelungen bis zum 30. September und ab 01. Oktober finden Sie im Mitgliederbereich
Ab dem 16.03.2022 sind medizinische Einrichtungen lt. Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, ihr zuständiges Gesundheitsamt über bei ihnen tätige Personen zu informieren, die weder vollständig geimpft noch genesen sind und über kein ärztliches Attest verfügen.
Eine Auflistung der Meldeverfahren in den verschiedenen Bundesländern finden Sie in unserem Mitgliederbereich.
Stand 11.03.2022
Gemäß Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 weist das RKI aus, welche fachlichen Vorgaben ein Genesenennachweis erfüllen muss.
Die Festlegung der Vorgaben erfolgt unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft hinsichtlich folgender Kriterien:
Ein Genesenennachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung muss aus fachlicher Sicht folgenden Vorgaben entsprechen:
UND
UND
Die Dauer des Genesenenstatus wurde von 6 Monaten auf 90 Tage reduziert, da die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion einen im Vergleich zur Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion mit der Omikronvariante haben.
Quelle:
www.rki.de/covid-19-genesenennachweis
Stand 15.01.2022
Ab dem 15.01.2022 gelten für Impfnachweise im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) die nachfolgenden Kriterien.
Änderungen der Kriterien werden an dieser Stelle mit angemessener Frist bekannt gemacht.
Nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV und § 2 Nummer 10 CoronaEinreiseV liegt ein Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vor, wenn die zugrundeliegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:
Folgende Impfstoffe kommen in folgenden Kombinationen für das Vorhandensein eines vollständigen Impfschutzes in Betracht.
Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit einem Impfstoff
Impfstoff |
Zulassungsinhaber |
Anzahl Impfdosen für die vollständige Impfung |
Comirnaty |
BioNTech Manufacturing GmbH |
2 |
Spikevax |
Moderna Biotech Spain, S.L. |
2 |
Vaxzevria |
AstraZeneca AB, Schweden |
2 |
COVID-19 Vaccine Janssen |
Janssen-Cilag International NV |
2 |
Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit verschiedenen Impfstoffen (heterologes Impfschema)
Impfung 1 |
Impfung 2 |
Anzahl Impfdosen für die vollständige Impfung |
Vaxzevria |
Comirnaty |
2 |
Vaxzevria |
Spikevax |
2 |
Comirnaty |
Spikevax |
2 |
Spikevax |
Comirnaty |
2 |
COVID-19 Vaccine Janssen |
Comirnaty |
2 |
COVID-19 Vaccine Janssen |
Spikevax |
2 |
Zeitintervall nach Impfung für einen vollständigen Impfschutz:
Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen 14 Tage vergangen sein, um einen vollständigen Impfschutz zu erreichen.
Ausnahmetatbestände, die einen vollständigen Impfschutz mit einer einzelnen Impfstoffdosis begründen:
Abweichend von dem Vorstehenden ist eine einzelne Impfstoffdosis mit einem der oben aufgeführten Impfstoffe ausreichend,
Hinweis
Derzeit sind noch keine Angaben zu Auffrischimpfungen und entsprechenden Intervallzeiten veröffentlicht.
Quelle:
www.pei.de/impfstoffe/covid-19
Stand 15.01.2022
Das am 10. Dezember 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossene „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ wurde am 11. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
Weitere Informationen finden Sie in unserem Mitgliederbereich.
Stand 15.12.2021
Jedes Bundesland hat unterschiedliche Bestimmungen.
Wir haben für Sie eine Übersicht über die Bestimmungen zusammengestellt.
Baden-Württemberg (gültig vom 24.11.2021 - 22.12.2021)
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf
Bayern (Stand 19.11.2021)
https://www.stmgp.bayern.de/presse/ab-mittwoch-sollen-in-bayern-strengere-corona-massnahmen-gelten-ministerrat-entscheidet-am/?output=pdf
Berlin (gültig vom 27.11.2021 - 19.12.2021)
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/#paragraph35
Brandenburg (gültig vom 23.11.2021 - 15.12.2021)
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/2__sars_cov_2_eindv#23
Bremen (Stand 13.12.2021)
https://www.gesundheit.bremen.de/corona/corona/corona-verordnungen-37349
Hamburg (Stand 13.12.2021)
https://www.hamburg.de/faq-corona-gesundheit/
Hessen (Stand 25.12.2021)
https://www.hessen.de/Handeln/Corona-in-Hessen
Mecklenburg-Vorpommern (Stand 26.11.2021)
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerpr%C3%A4sidentin%20und%20Staatskanzlei/Dateien/pdf-Dokumente/Medienkompetenz/CorPflegeSozialesVO%20v.%2020.8.2021.pdf
Nordrhein-Westfalen (Stand 09.12.2021)
https://www.mags.nrw/
Niedersachsen (Stand 12.12.2021)
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
Rheinland Pfalz (Stand 07.12.2021)
https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/
Saarland (gültig vom 02.12.2021 - 29.12.2021))
https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-massnahmen/_documents/verordnung_stand-21-12-01.html
Sachsen (Stand 12.12.2021)
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-SaechsCoronaNotVO-2021-11-19-Lesefassung-2021-12-12.pdf
Sachsen-Anhalt (gültig vom 24.11.2021 - 15.12.2021)
https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/
Schleswig-Holstein (Stand 22.12.2021)
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211120_Corona-BekaempfungsVO.html#docbb5db118-23b2-45c4-b978-f83e822cd8a9bodyText16
Thüringen (Stand 24.11.2021, gültig bis 21.12.2021)
https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/20211124_ThuerSARS-CoV-2-IfS-MassnVO.pdf
Bitte beachten Sie:
Corona Regelungen können innerhalb der Bundesländer ortsbezogen abweichen daher ist es wichtig, sich ergänzend bei den örtlichen Behörden zu informieren!
Stand 13.12.2021
Das Verwaltungsgericht Aachen (AZ. 5 K 1114/14) hat jüngst entschieden, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Osteopathie besteht.
Liebe Mitglieder im VFO
Betrifft. Aufreger der Woche: Physiotherapeuten und Osteopathie.
In Düsseldorf erging diese Woche ein OLG Urtei in einem Wettbewerbsverfahren gegen zwei Physiotherapeuten folgenden Inhalts:
Verband Freier Osteopathen e.V.
VFO Serviceteam
Barmbeker Str. 8
22303 Hamburg
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