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E-Rechnung ab 2025

Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes wird die verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) geregelt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang auch Osteopathinnen und Osteopathen – von dieser Regelung betroffen sind. 

Frage:
Ich bin als Osteopath tätig. Inwieweit betrifft mich die E-Rechnung ab 2025?

 

Antwort:
Die Regelungen zur verpflichtenden E‑Rechnung gelten nur, wenn überhaupt eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht. Daher gelten die Regelungen nicht

  • bei Rechnungen an Endverbraucher (sogenannte B2C-Umsätze) und
  • für viele steuerfreie Umsätze (solche nach § 4 Nummer 8 bis 29 UstG).

    Regelmäßig sind Rechnungen an Patienten (…….)

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Stand 12/24