E-Rechnung ab 2025
Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes wird die verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) geregelt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang auch Osteopathinnen und Osteopathen – von dieser Regelung betroffen sind.
Frage:
Ich bin als Osteopath tätig. Inwieweit betrifft mich die E-Rechnung ab 2025?
Antwort:
Die Regelungen zur verpflichtenden E‑Rechnung gelten nur, wenn überhaupt eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht. Daher gelten die Regelungen nicht
- bei Rechnungen an Endverbraucher (sogenannte B2C-Umsätze) und
- für viele steuerfreie Umsätze (solche nach § 4 Nummer 8 bis 29 UstG).
Regelmäßig sind Rechnungen an Patienten (…….)
Den vollständigen Artikel sowie weitere hilfreiche Informationen finden Sie in unserem internen Mitgliederbereich
Stand 12/24